Pressefreiheit

Info-Grafik:  Gerd Altmann auf Pixabay 

Der Artikel 19 der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, verabschiedet im Rahmen der UNO-Resolution 217 A (III) am 10. Dezember 1948 hat folgenden Wortlaut: „Jede Person hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhangen, sowie über Medien jeder Art und ungeachtet von Landesgrenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“

Er ist eng mit dem Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vom 4. November 1950 zu sehen. Dieser lautet: (1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen. 

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind. 

In Österreich ist das Staatsgrundgesetz vom 21.12.1867 wesentlich. Es schränkt im Artikel 13c die Pressefreiheit auch gleich wieder auf den Rahmen „innerhalb der gesetzlichen Schranken“ wieder ein: Artikel 13. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Zensur gestellt, noch durch das Konzessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.

Im Gegensatz zu den deutschen Grundrechten (Artikel 5), die Teil des deutschen Grundrechtes sind, ist die Pressefreiheit nicht Bestandteil des Bundesverfassungsgesetzes. Und das, obwohl sich Österreich im Artikel 6 des Staatsvertrages zu folgendem verpflichtet hat:  Artikel 6 (Abs. 1).

1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuss der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlung zu sichern.

Damit werden die Medienmacher in Österreich nur (indirekt) über den Artikel 19 der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO, den Artikel 10  der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten  und dem Artikel 6 des Staatsvertrages in der Ausübung der Pressefreiheit geschützt. Im zweiten Abschnitt des Mediengesetzes finden sich mehrere Schutzbestimmungen für die „journalistische Berufsausübung“.

Zu fordern ist daher eine Festschreibung der Pressefreiheit – ohne Einschränkungen – direkt im Bundesverfassungsgesetz und eine Liberalisierung des österreichischen Medienrechtes bei Wahrung des Persönlichkeitsschutzes. 

Was wir nicht mehr wollen – und mit allen demokratischen Mitteln bekämpfen – ist die Rückkehr zum Metternich´schen Überwachungsstaates im Vormärz.

Der damalige Hintergrund. Nach der Ermordung des Schriftstellers August von Kotzebue durch den Studenten Karl Ludwig Sand im März 1819 verordnete der damalige österreichische Außenminister Klemens Wenzel Lothar von Metternich, strenge Maßnahmen gegen die Opposition und die Presse. (Fast) jede Flugschrift, Zeitung oder Zeitschrift musste der Zensurbehörde vorgelegt werden. Besonders Österreich, aber Preußen, waren nach dem Scheitern der Revolution 1848 bemüht, die Macht der Presse zu begrenzen.

Die angebliche Terrorismusgefahr bringt mit sich, dass derzeit unter dem Vorwand des Terrorschutzes die Grundrechte ausgehöhlt und die Pressefreiheit – auch in den demokratischen Staaten eingeschränkt werden.